Allgemeine Geschäftsbedingungen der wwsoftware GmbH

I – GELTUNG DER BEDINGUNG

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

II – ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Vermieters.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Mündliche Vereinbarungen und/oder Zusagen von Mitarbeitern sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung

III – PREISE

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Vermieter an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Vermieters genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich erwähnt, nicht auf die Kosten des Energie- und/oder Brennstoffverbrauchs sowie die Anschlusskosten an das kundenseitige Netz. Der von dem Vermieter gelieferte Brennstoff wird zu dem Tagespreis des Vermieters berechnet. Im Angebot erwähnte Brennstoffpreise können deshalb Änderungen unterliegen.

IV – MIETDAUER

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag des Versendens des Mietobjektes an den Mieter. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem das Mietobjekt wieder im vertragsgerechten Zustand bei dem Vermieter eintrifft.
  2. Liefertermin oder Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Vermieter, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  1. Soweit der Vermieter die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Mieter Anspruch auf eine maximale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Vermieters.
  2. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Vermieters setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Mieters voraus.
  3. Kommt der Mieter in Annahmeverzug, so ist der Vermieter berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Mieter über.

V – ERHALT DER MIETSACHE

  1. Der Mieter erklärt, das Mietobjekt in ordnungsgemäßem und technisch einwandfreiem Zustand erhalten zu haben.
  2. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die zur Installation des Mietobjektes benötigten Vorkehrungen rechtzeitig getroffen werden, unter Einhaltung der von dem Vermieter erlassenen Vorgaben. Der Ort, an dem das Mietobjekt aufgestellt und installiert werden soll, muss den gesetzlichen Vorschriften genügen und über die erforderlichen Anschlüsse verfügen; er muss jederzeit frei zugänglich sein. Der Aufstellort muss die ungestörte Funktion des Mietobjektes garantieren.
  3. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen zur Aufstellung und zur Inbetriebnahme des Mietobjektes sind vom Mieter einzuholen. Die Kosten übernimmt der Mieter.
  4. Der Mieter verpflichtet sich, die Betriebs- und Wartungsanweisungen des Vermieters zu befolgen. Reparaturen an dem Mietobjekt sind dem Mieter untersagt. Werden von ihm Änderungen an dem Mietobjekt vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Reparaturen durchgeführt, so entfällt jede Gewährleistung des Vermieters.
  5. Der Mieter hat den Mietgegenstand schonend und pfleglich zu behandeln, er darf den Mietgegenstand nur unter sorgfältiger Beachtung der Gebrauchsanweisung sowie der Wartungs- und Pflegeempfehlungen des Vermieters einsetzen.
  6. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Gefahr und wird sich hiergegen angemessen und in üblicher Weise versichern.
  7. Der Mieter wird den Vermietgegenstand für die Zeit bis zur Beendigung des Mietvertrages gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus versichern.
  8. Der Mieter tritt schon jetzt die Versicherungsansprüche an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald das Mietobjekt zwecks Versendung das Lager bzw. das Betriebsgelände des Vermieters verlassen hat oder, wenn der Versand nicht durch den Vermieter erfolgen soll, durch die Meldung der Versandbereitschaft gegenüber dem Mieter.

VI – AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG

  1. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn a) der Mieter länger als 14 Tage mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag in Rückstand ist, b) über das Vermögen des Mieters das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird, c) der Mieter seine Zahlungen einstellt, d) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Mietgegenstand einem Dritten überlässt, e) der Mieter in erheblichem Maße gegen die in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen verstößt.
  2. Macht der Vermieter von der Möglichkeit zur fristlosen Kündigung Gebrauch, ist er berechtigt, vom Mieter die Herausgabe des Mietgegenstandes zu verlangen sowie Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Mietzeit zu fordern und diesen Anspruch sofort fällig zu stellen. Gelingt es dem Vermieter, den Mietgegenstand während der vorgesehenen Restlaufzeit anderweitig zu verwerten, erstellt dieser eine Abrechnung in der Weise, dass der dem Mieter die ersparten Aufwendungen und den Nettoerlös nach Abzug der Kosten gutschreibt.

VII – HAFTUNG

  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Vermieter als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Mieter gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleibt unberührt eine Haftung des Vermieters nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. ZAHLUNG

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Vermieters sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Vermieter über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben wird.
  3. Gerät der Mieter in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 18 % oder dem höchsten gesetzlich zulässigen Zinssatz, je nach dem was niedriger ist als Verzugsschaden zu verlangen.

IX. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSTAND

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist zwischen den beiden vollkaufmännischen Vertragspartnern der Sitz des Vermieters.

X – SONSTIGE VEREINBARUNGEN

  1. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und sonstige Vereinbarungen zu diesem Mietvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Mietvertrages nicht berührt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.

Stand: 08. Juni 2018